Weitere Links:
(BAFA)
(DENA)
(KfW)
Homepage
|
Energiebedarfsausweis,
Energieverbrauchsausweis
Für Neubauten sowie bei Modernisierungen, An- oder Ausbauten,
in deren Verlauf eine ingenieurmäßige Berechnung des
Energiebedarfs des gesamten Gebäudes erfolgt, müssen Energieausweise
auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt werden.
Für Bestandsgebäude - Wohn- wie Nichtwohngebäude
– können Energieausweise sowohl auf der Grundlage des
ingenieurmäßig berechneten Energiebedarfs als auch auf
der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden.
Für beide Verfahren werden Berechnungsvorschriften durch die
EnEV geregelt. Zusätzliche Regeln zur Vereinfachung der Datenaufnahme
und der Berechnung werden in den Bekanntmachungen zur EnEV veröffentlicht.
Eine Ausnahme gilt für Wohngebäude mit weniger als fünf
Wohnungen, für die ein Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt
wurde. Hier sind nur Bedarfsausweise zulässig, es sei
denn beim Bau selbst oder durch spätere Modernisierung wird
mindestens das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzverordnung
von 1977 erreicht. Energieausweise werden in der Regel für das gesamte Gebäude
und nicht für einzelne Gebäudeteile oder Wohnungen erstellt.
Ausnahmen gibt es nur für Wohngebäude, bei denen ein nicht
unerheblicher Teil nicht für Wohnzwecke oder wohnähnliche
Zwecke genutzt wird. In diesen Fällen ist je ein Energieausweis
für den Wohngebäudeteil und für den Nichtwohngebäudeteil
zu erstellen.
zurück zum Energieausweis
|